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Immobilienertragsteuer berechnen Österreich 2026

ImmoESt nach § 30 EStG: 30 % auf den Gewinn oder Pauschale für Altvermögen. Mit Hauptwohnsitzbefreiung und dem Vergleich, was ein Kaufvertrag bis 31.12.2026 spart.

Immobilienertragsteuer-Rechner: ImmoESt beim Hausverkauf in Österreich

Weitere Angaben (Umwidmung, selbst gebaut, AfA)
Einordnung
Altvermögen
Steuerpflichtige Einkünfte
€ 49.000,00
ImmoESt
€ 14.700
  • Pauschale: 86 % des Erlöses gelten als Anschaffungskosten. Mit Pauschale: € 14.700, mit tatsächlichem Gewinn: € 69.000.

Kaufvertrag bis 31.12.2026 unterschreiben spart € 6.300

Unterschrift bis 31.12.2026: € 14.700 · ab 01.01.2027: € 21.000. Nach Auskunft der Notariate und laut BMF-Handbuch zählt der Abschluss des Kaufvertrags, nicht Zahlung oder Grundbucheintragung. Lassen Sie sich das vom Notar bestätigen.

Für einen Kaufvertrag bis 31.12.2026 brauchen Sie rechtzeitig Interessenten. Inserat und Exposé können Sie heute erstellen.

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Auf einen Blick

  • Steuersatz: 30 % des Gewinns (§ 30a EStG), auf volle Euro abgerundet.
  • Altvermögen (Anschaffung vor 01.04.2002): Kaufvertrag bis 31.12.2026 effektiv 4,2 %, ab 01.01.2027 6 % des Verkaufspreises.
  • Hauptwohnsitz durchgehend 2 Jahre ab Anschaffung (nur bei Kauf) oder 5 Jahre am Stück in den letzten 10 Jahren und Sie geben ihn auf: steuerfrei.
  • Maklerprovision und andere Verkaufskosten sind nicht abziehbar (§ 20 Abs 2 EStG).

ImmoESt berechnen: die Formel nach § 30 EStG

  1. Neuvermögen (Anschaffung ab 01.04.2002): Einkünfte = Verkaufspreis − (Anschaffungskosten + Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand − bereits geltend gemachte AfA − steuerfreie Beträge nach § 28 Abs 6) − Kosten der Selbstberechnung.
  2. Altvermögen (Anschaffung vor 01.04.2002): Einkünfte = Verkaufspreis × (1 − Pauschale) + ½ der in den letzten 15 Jahren abgesetzten Teilbeträge nach § 28 Abs 3. Pauschale bei Kaufvertrag bis 31.12.2026: 86 % (mit Umwidmung 40 %), ab 01.01.2027: 80 % (mit Umwidmung 30 %). Auf Antrag (§ 30 Abs 5) gilt stattdessen der tatsächliche Gewinn.
  3. Umwidmung nach dem 31.12.2024 und Verkauf nach dem 30.06.2025: Einkünfte aus dem Grund × 1,3, höchstens der Erlös (§ 30 Abs 6a).
  4. ImmoESt = Einkünfte × 30 %, auf volle Euro abgerundet (§ 30b Abs 1).

Rechtsquellen: § 30 EStG, § 30a EStG, § 124b Z 473 und Z 498 EStG, oesterreich.gv.at (BMF).

Beispiel: Wohnung verkaufen um € 350.000

Gekauft 2005 um € 200.000, später € 30.000 Instandsetzung (nicht als Werbungskosten abgesetzt), Kaufvertrag 2026, Kosten der Selbstberechnung € 600, nie Hauptwohnsitz.

PostenBetrag
Verkaufspreis€ 350.000
− Anschaffungskosten€ 200.000
− Instandsetzungsaufwand€ 30.000
− Kosten Selbstberechnung€ 600
= Einkünfte€ 119.400,00
ImmoESt (30 %)€ 35.820

Immobilienertragsteuer 2027: neue Pauschale für Altvermögen

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) sinkt die Pauschale für Altvermögen. Sie gilt erstmals für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 (§ 124b Z 498 EStG). Nach Auskunft der Notariate und laut BMF-Handbuch zählt der Abschluss des Kaufvertrags, nicht die Zahlung oder die Eintragung im Grundbuch. Lassen Sie sich das von Ihrem Notar oder Rechtsanwalt bestätigen, bevor Sie einen Termin danach ausrichten.

AltvermögenKaufvertrag bis 31.12.2026Kaufvertrag ab 01.01.2027
ohne Umwidmung4,2 %6 %
Umwidmung nach 31.12.198718 %21 %
Umwidmung nach 31.12.2024 (mit Zuschlag)23,4 %27,3 %
Kaufvertrag bis 31.12.2026 unterschreiben spart € 3.060
Ferienhaus, gekauft 1990, verkauft um € 170.000: Kaufvertrag bis 31.12.2026 € 7.140 ImmoESt, ab 01.01.2027 € 10.200. Neuvermögen ist von der Änderung nicht betroffen.

Hauptwohnsitzbefreiung: 2 Jahre oder 5 aus 10 Jahren

Der Verkauf Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung samt Grund ist steuerfrei (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG), wenn Sie den Hauptwohnsitz aufgeben und eine der beiden Bedingungen erfüllen:

  1. lit a: seit der Anschaffung bis zum Verkauf mindestens 2 Jahre durchgehend Hauptwohnsitz. Nur bei Kauf, nicht bei Erbe oder Schenkung. Die Verwaltungspraxis toleriert den Einzug bis 1 Jahr nach der Anschaffung.
  2. lit b: innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf mindestens 5 Jahre durchgehend Hauptwohnsitz. Nicht beliebige 5 Jahre, sondern 5 Jahre am Stück.

In beiden Fällen müssen Sie den Hauptwohnsitz aufgeben, nach der Verwaltungspraxis spätestens 1 Jahr nach dem Verkauf. Als Eigenheim gilt ein Wohnhaus mit höchstens 2 Wohnungen, das mindestens zu 2/3 Wohnzwecken dient. Die Befreiung umfasst Grund bis 1.000 m² (Verwaltungspraxis); bei größeren Grundstücken klären Sie den Fall mit Notar oder Rechtsanwalt.

Keine Befreiung bekommen Sie zum Beispiel, wenn Sie nach dem Verkauf länger als 1 Jahr als Mieter wohnen bleiben, eine geerbte Wohnung nie selbst bewohnt haben oder ein geteiltes Haus nur zur Hälfte verkaufen und die andere Einheit weiter bewohnen. Was beim Verkauf sonst an Kosten anfällt, zeigt Immobilie verkaufen in Wien; welche Energieausweis-Werte ins Inserat gehören, steht unter Energieausweis im Inserat (Österreich).

Herstellerbefreiung bei selbst gebautem Haus

Ein selbst hergestelltes Gebäude ist steuerfrei, wenn Sie das Bauherrenrisiko getragen haben (eine bloße Sanierung reicht nicht) und es in den letzten 10 Jahren nicht zur Einkünfteerzielung genutzt wurde (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG). Der Grund und Boden bleibt steuerpflichtig, deshalb teilen Sie den Erlös auf Gebäude und Grund auf. Die Befreiung ist nicht vererblich.

Welche Kosten Sie abziehen dürfen und welche nicht

KostenAbziehbar?
Herstellungsaufwand (z. B. Zubau, erstmaliger Einbau Sanitär/Zentralheizung)Ja, erhöht die Anschaffungskosten (nur Neuvermögen oder Regelermittlung)
Instandsetzung (z. B. Fenstertausch, Heizungstausch, Fassadendämmung)Ja, erhöht die Anschaffungskosten (nur Neuvermögen oder Regelermittlung)
Kosten der Mitteilung/Selbstberechnung durch Notar oder RechtsanwaltJa (§ 30 Abs 3 EStG)
Instandhaltung (Ausmalen, Parkett schleifen)Nein
Maklerprovision, Inserate, Energieausweis, LastenfreistellungNein (§ 20 Abs 2 EStG)

Bereits geltend gemachte AfA und steuerfreie Beträge mindern die Anschaffungskosten. Bei der Pauschale für Altvermögen sind keine weiteren Abzüge möglich.

Wer zahlt die ImmoESt? Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt

Der Notar oder Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag errichtet und die Grunderwerbsteuer selbst berechnet, berechnet auch die ImmoESt auf Basis Ihrer Angaben und führt sie ab (§ 30c EStG). Fällig ist sie spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach Zufluss. Bei einer Befreiung, wenn der Kaufpreis voraussichtlich erst mehr als 1 Jahr nach dem Verkauf zufließt, bei Verkauf gegen Rente oder bei Zwangsversteigerung gibt es keine Selbstberechnung; dann leisten Sie eine besondere Vorauszahlung und geben eine Erklärung ab.

Schätzung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die verbindliche ImmoESt-Selbstberechnung macht der Notar/Rechtsanwalt (§30c EStG).

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Häufig gestellte Fragen

Der Steuersatz beträgt 30 % des Gewinns (§ 30a EStG). Für Altvermögen (Anschaffung vor dem 01.04.2002) gilt eine Pauschale: Bei einem Kaufvertrag bis 31.12.2026 sind das effektiv 4,2 % des Verkaufspreises, bei einem Kaufvertrag ab 01.01.2027 6 %. Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet.
Wenn die Immobilie Ihr Hauptwohnsitz war und Sie diesen aufgeben: entweder seit der Anschaffung mindestens 2 Jahre durchgehend (nur bei Kauf, nicht bei Erbe oder Schenkung) oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre am Stück. Steuerfrei ist auch ein selbst hergestelltes Gebäude, das in den letzten 10 Jahren nicht vermietet war; der Grund und Boden bleibt dabei steuerpflichtig.
Ja, für Altvermögen. Für Kaufverträge nach dem 31.12.2026 gelten nur noch 80 % statt 86 % des Erlöses als Anschaffungskosten (§ 124b Z 498 EStG, BGBl. I Nr. 62/2026). Effektiv steigt die Steuer von 4,2 % auf 6 % des Verkaufspreises, mit Umwidmung von 18 % auf 21 %. Nach Auskunft der Notariate und laut BMF-Handbuch zählt das Datum des Kaufvertrags; lassen Sie sich das von Ihrem Notar bestätigen.
Nein. Für Einkünfte mit dem besonderen Steuersatz gilt das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG: Maklerprovision, Inserate, Energieausweis und Lastenfreistellung mindern den Gewinn nicht. Abziehbar sind nur die Kosten der Mitteilung bzw. Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt. Herstellungs- und Instandsetzungsaufwand erhöhen die Anschaffungskosten (nur bei Neuvermögen oder Regelermittlung).
Steuerschuldner sind Sie als Verkäufer. In der Regel berechnet der Notar oder Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag errichtet, die ImmoESt selbst und führt sie an das Finanzamt ab (§ 30c EStG); Sie bestätigen Ihre Angaben schriftlich. Fällig ist sie spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach Zufluss des Kaufpreises.

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Eugen Görtz — Gründer & Geschäftsführer, ImmoStage
Verfasst von

Eugen Görtz

Gründer & Geschäftsführer, ImmoStage

Eugen Görtz ist Gründer von ImmoStage. Vor der Gründung war er über 10 Jahre als Abteilungsleiter in einem Industrieunternehmen tätig — mit Verantwortung für Prozessoptimierung, Teamführung und Digitalisierung. Diese operative Erfahrung fließt direkt in die Produktentwicklung von ImmoStage ein: pragmatische Lösungen, die im Makler-Alltag funktionieren.

10+ Jahre Abteilungsleiter in der IndustrieGründer von ImmoStage (2024)Fokus: KI-Staging für DACH-MaklerDSGVO & EU-Compliance
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Veröffentlicht: 2026-10-15
Lesezeit: 8 Min.