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Haftungsausschluss im Exposé — Muster und Formulierungen

Haftungsausschluss im Exposé: 4 geprüfte Musterformulierungen für private und gewerbliche Verkäufer – inkl. BGH-Rechtsprechung zu arglistiger Täuschung.

Haftungsausschluss im Exposé — Muster und Formulierungen
Eugen Görtz

Eugen Görtz · Gründer ImmoStage

Veröffentlicht am 15. Mai 2026 · Lesedauer ~4 Min.

Über 200 deutsche Maklerinnen und Makler nutzen ImmoStage. Eugen schreibt über die Realitäten des Immobilien-Marketings im DACH-Raum.

Ein haftungsausschluss exposé muster, das rechtlich standhält, ist für jeden Immobilienverkäufer unverzichtbar: egal ob privat oder gewerblich. Ein ansprechendes Exposé soll überzeugen. Es darf keine falschen Erwartungen wecken. Laut einer aktuellen Studie der RESA – Real Estate Staging Association erzielten professionell inszenierte Häuser durchschnittlich 109 % des Angebotspreises. Die Darstellung beeinflusst den Verkaufserfolg stark. Deshalb braucht es einen klaren Haftungsausschluss, der vor Regress schützt, wenn die Realität später anders aussieht.

Konkretes Muster: Haftungsausschluss für Immobilienexposés zum Kopieren

Das folgende Muster orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung und lässt sich für die meisten privaten und gewerblichen Exposés anpassen. Es ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall, bietet aber eine belastbare Grundlage.

Haftungsausschluss

Die in diesem Exposé enthaltenen Informationen, Maße, Bilder und Beschreibungen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Gleichwohl können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernehmen. Alle Flächen- und Maßangaben beruhen auf den uns vorliegenden Unterlagen des Eigentümers oder Dritter und können geringfügig abweichen. Abbildungen können Einrichtungsgegenstände enthalten, die nicht Bestandteil des Kaufvertrags sind. Der Interessent verpflichtet sich, alle entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zu prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die Haftung unberührt.

Diese Formulierung deckt die zentralen Risikofelder ab: ungenaue Flächenangaben, abweichende Bauzustände, Dekoration und die Abgrenzung von einfacher Fahrlässigkeit. Entscheidend ist, dass der Ausschluss nicht den Eindruck erweckt, der Verkäufer wolle sich der Verantwortung für bewusst falsche Angaben entziehen. Ein Haftungsausschluss kann niemals eine arglistige Täuschung heilen.

Anwaltlich geprüfte Formulierungen für das Exposé: was wirklich Bestand hat

Nicht jeder Satz, der auf den ersten Blick wie ein wirksamer Haftungsausschluss klingt, hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Viele Standardklauseln scheitern, weil sie den Käufer unangemessen benachteiligen oder gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die folgenden Formulierungen sind nach Einschätzung von Fachanwälten für Immobilienrecht belastbar, wenn sie in den Gesamtkontext des Exposés passen.

„Alle Angaben sind freibleibend und unverbindlich“: dieser Satz allein reicht nicht. Er wurde von Gerichten mehrfach als zu pauschal verworfen. Besser ist eine differenzierte Klausel, die zwischen eigenen und fremden Informationen unterscheidet.

„Die Flächenangaben beruhen auf der Wohnflächenverordnung, können jedoch bei abweichender Bauausführung im Einzelfall um bis zu 5 % abweichen“: diese Formulierung schafft Transparenz und gibt eine realistische Toleranzgrenze vor. Sie zeigt dem Käufer, dass er sich nicht blind auf den Quadratmeter verlassen kann, ohne dass der Verkäufer jede Verantwortung von sich weist.

„Die in den Bildern gezeigten Möbel und Dekorationen sind nicht Vertragsbestandteil“: eine klare Abgrenzung, die Missverständnisse bei der Besichtigung vermeidet. Sie ist insbesondere bei virtuellen Stagings oder digital eingefügten Möbeln unverzichtbar. Studien belegen, dass 83 % der Käufermakler in den USA angeben, eine Inszenierung erleichtere die Vorstellungskraft der Käufer (NAR – National Association of Realtors). Genau darin liegt die Gefahr: Was im Exposé emotional überzeugt, darf später nicht als verbindliche Zusage ausgelegt werden.

„Für die Richtigkeit der Angaben des Eigentümers übernehmen wir keine Haftung“: dieser Zusatz ist für Makler wichtig, die sich auf Informationen des Verkäufers stützen. Er muss jedoch mit der Pflicht einhergehen, offenkundige Unstimmigkeiten zu hinterfragen. Ein Makler, der sehenden Auges falsche Angaben weitergibt, kann sich auf diesen Ausschluss nicht berufen.

Entscheidend für die Wirksamkeit ist die Platzierung. Der Haftungsausschluss muss im Exposé an hervorgehobener Stelle stehen, idealerweise direkt unter den Objektdaten und nicht im Kleingedruckten am Ende. Nur so wird er wirksam in den Vertragsanbahnungsprozess einbezogen.

Privat verkaufen vs. gewerblich: Der entscheidende Unterschied im Haftungsausschluss

Ob Sie als Privatperson oder als gewerblicher Makler verkaufen, hat erhebliche Auswirkungen auf die Reichweite und die Anforderungen an den Haftungsausschluss. Der Bundesgerichtshof legt an professionelle Anbieter einen strengeren Maßstab an, weil bei ihnen eine größere Sachkunde erwartet wird.

Für gewerbliche Makler gilt zudem das gesetzliche Provisionsrecht. Nach dem Bestellerprinzip, das 2020 in § 656c BGB verankert wurde, darf ein Makler beim Verkauf von Wohnimmobilien beide Seiten nur dann zur Kasse bitten, wenn Käufer und Verkäufer jeweils denselben Betrag zahlen (gleiche Höhe (50/50)). Diese Regelung beeinflusst auch die Haftung: Wer von beiden Seiten Geld nimmt, muss besonders sorgfältig informieren. Ein lückenhafter Haftungsausschluss kann im Streitfall dazu führen, dass der Käufer den Makler in Regress nimmt, weil er sich auf die Exposé-Angaben verlassen hat.

Für den Privatverkäufer gilt eine andere Ausgangslage. Er darf grundsätzlich auch ohne umfassende Immobilienkenntnisse verkaufen. Allerdings trifft ihn die Pflicht, ihm bekannte Mängel zu offenbaren. Ein Haftungsausschluss im privaten Exposé kann das Risiko reduzieren, schützt aber nicht vor Vorsatz. Wer als Privatperson einen Feuchteschaden verschweigt und im Exposé von „trockenem Keller“ spricht, begeht eine arglistige Täuschung: der Haftungsausschluss läuft ins Leere.

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Häufig gestellte Fragen

Ein Haftungsausschluss im Exposé ist eine rechtliche Klausel, die die Verantwortung des Verkäufers für fehlerhafte oder unvollständige Angaben zur Immobilie begrenzt. Er soll verhindern, dass ein Käufer später Schadensersatz wegen Falschinformationen im Exposé verlangt – vorausgesetzt, die Formulierung ist wirksam und schließt keine arglistige Täuschung aus.
Ja, auch private Verkäufer profitieren von einem Haftungsausschluss, vor allem um Missverständnisse zu vermeiden. Sie können die gesetzliche Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen, nicht jedoch die Haftung für Vorsatz oder schriftlich zugesicherte Eigenschaften. Ein gut formulierter Exposé-Hinweis schafft Klarheit und schützt vor unberechtigten Forderungen.
Für Makler und Bauträger empfiehlt sich eine individualisierte Klausel, die klarstellt, dass sämtliche Angaben auf Informationen des Eigentümers beruhen und keine eigene Prüfungspflicht übernommen wird. Sie muss zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit übernommen wird, aber die Rechte bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unberührt bleiben.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein zu weitgehender Haftungsausschluss unwirksam ist, wenn er den Anschein erweckt, selbst arglistiges Verschweigen von Mängeln auszuschließen. Ein rechtssicheres Muster muss daher explizit klarstellen, dass die Haftung für Vorsatz und Arglist unberührt bleibt – sonst riskiert der Verkäufer die vollständige Unwirksamkeit der Klausel.
Ja, wir stellen auf dieser Seite ein konkretes Muster zum Kopieren bereit, das zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterscheidet und die aktuelle BGH-Rechtsprechung einbindet. Bitte beachten Sie, dass kein Muster eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann – bei Unsicherheiten sollten Sie die Formulierung anwaltlich prüfen lassen.

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