Auf einen Blick
Wann ist der Energieausweis Pflicht? (GEG § 80)
Die Antwort ist klar. § 80 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) schreibt vor: Spätestens bei der ersten Besichtigung muss der Energieausweis unaufgefordert vorliegen — nicht auf Anfrage, nicht beim Notartermin, sondern aktiv vorzeigen oder sichtbar aushängen.
Dazu kommen die Pflichtangaben im Inserat. Das offizielle GEG-Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) listet fünf Pflichtfelder nach § 87 GEG für jedes Inserat, sobald ein Energieausweis vorliegt oder vorliegen muss.
Wer das Inserat aufgibt, trägt die Verantwortung. Das ist entscheidend für Makler: Schalten Sie die Anzeige, haften Sie für vollständige Angaben. Nicht der Eigentümer. Nicht der Notar. Sie.


