Auf einen Blick
Ist virtuelles Home Staging legal?
Die kurze Antwort: Ja. Die differenzierte Antwort: Ja, aber mit Bedingungen.
In keinem der drei DACH-Laender existiert ein Gesetz, das die digitale Bearbeitung von Immobilienfotos explizit verbietet. Das deutsche Buergerliche Gesetzbuch (BGB), das oesterreichische ABGB und das Schweizer Obligationenrecht (OR) kennen den Begriff "Virtual Staging" nicht. Weder das Maklerrecht (Paragraf 652 ff. BGB) noch die Makler- und Bautraegerverordnung (MaBV) enthalten spezifische Regelungen zur digitalen Bildbearbeitung.
Was aber existiert, sind allgemeine Rechtsnormen, die auch auf Virtual Staging anwendbar sind: das Verbot der Irrfuehrung im Wettbewerbsrecht (UWG), die Pflicht zur vorvertraglichen Aufklaerung im BGB und — ab August 2026 — die Kennzeichnungspflicht des EU AI Act. Die entscheidende Frage ist nicht, ob Sie virtuell stagen duerfen, sondern wie Sie es tun.
Die Deutsche Gesellschaft fuer Home Staging und Redesign (DGHR) bestaetigt diese Einschaetzung. In ihren Leitlinien empfiehlt sie die transparente Kennzeichnung aller virtuell bearbeiteten Bilder. Die DGHR formuliert bewusst "empfiehlt" und nicht "verlangt" — weil es aktuell keine gesetzliche Pflicht gibt. Das aendert sich mit dem EU AI Act.
Kennzeichnungspflicht: Muss Virtual Staging gekennzeichnet werden?
Stand Februar 2026: Eine explizite gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung virtuell gestagter Immobilienfotos existiert in Deutschland noch nicht. Ab dem 2. August 2026 aendert sich das mit dem Inkrafttreten der Kennzeichnungspflichten des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 4).
Aber schon heute gibt es gute Gruende, freiwillig zu kennzeichnen. Das Wettbewerbsrecht (UWG) verbietet irrefuehrende geschaeftliche Handlungen. Wenn ein Kaufinteressent aufgrund nicht gekennzeichneter Staging-Bilder eine falsche Vorstellung vom Objektzustand bekommt, kann das als Irrfuehrung gewertet werden — mit Abmahnungsrisiko durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen.
Die Immobilienportale haben eigene Regelungen. ImmoScout24 erlaubt virtuell gestagete Bilder, verlangt aber eine Kennzeichnung. Die Compliance-Richtlinien der grossen Staging-Anbieter fordern ebenfalls eine klare Kennzeichnung.
Die IT Recht Kanzlei ordnet virtuell gestagete Immobilienfotos eindeutig in die Deepfake-Kategorie des EU AI Act ein: Es handelt sich um KI-generierte oder -manipulierte Bilder, die realistische Darstellungen erzeugen. Die Kennzeichnungspflicht gilt unabhaengig davon, ob die Bilder online oder in gedruckten Exposes verwendet werden.
In der Praxis bedeutet das: Verwenden Sie einen klar sichtbaren Vermerk wie "Visualisierung", "Virtuell eingerichtet" oder "KI-gestagtes Bild — Wohnung wird leer uebergeben". ImmoStage integriert diese Kennzeichnung automatisch in alle exportierten Bilder.
DSGVO und Datenschutz bei Immobilienfotos
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betrifft Virtual Staging auf zwei Ebenen: bei der Aufnahme der Fotos und bei der Verarbeitung durch den Staging-Anbieter.
Ebene 1: Persoenliche Daten auf Fotos. Immobilienfotos koennen personenbezogene Daten enthalten — Namenschilder an Klingeln, persoenliche Gegenstaende, Familienfotos im Hintergrund, oder im Extremfall erkennbare Personen (Nachbarn durch das Fenster). Diese Daten fallen unter die DSGVO. Als Makler muessen Sie sicherstellen, dass keine personenbezogenen Daten Dritter ohne Einwilligung verarbeitet werden.
Ebene 2: Datenverarbeitung durch den Staging-Anbieter. Wenn Sie Fotos an einen Cloud-basierten Staging-Service hochladen, findet eine Datenverarbeitung statt. Der Staging-Anbieter ist dann Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Sie benoetigen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der regelt, wie der Anbieter mit den hochgeladenen Bildern umgeht, wo die Daten gespeichert werden und wann sie geloescht werden.
- Keine erkennbaren Personen auf den Fotos (Nachbarn, Passanten)
- Namenschilder, Briefkasten-Beschriftungen und persoenliche Gegenstaende vor dem Fotografieren entfernen oder unkenntlich machen
- Einwilligung des Eigentuemers fuer die Verwendung der Fotos einholen (bei Mietobjekten relevant)
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Staging-Anbieter abschliessen
- Pruefen, ob der Anbieter Daten in die EU oder in ein Drittland mit Angemessenheitsbeschluss uebertraegt
Ein haeufiger Fehler: Makler fotografieren Mietobjekte und laden die Fotos hoch, ohne die Mieter zu informieren. Wenn auf den Fotos persoenliche Gegenstaende der Mieter sichtbar sind, kann das einen Datenschutzverstoss darstellen. Die Loesung: Leere Raeume fotografieren oder die Einwilligung der Mieter einholen. Bei Virtual Staging leerer Raeume entfaellt dieses Problem weitgehend.
Fuer Anbieter mit Sitz ausserhalb der EU (z.B. USA) ist zu pruefen, ob ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt. Seit Juli 2023 besteht das EU-US Data Privacy Framework, das Datentransfers an zertifizierte US-Unternehmen erlaubt. Fuer DSGVO-konformes Virtual Staging empfiehlt sich ein Anbieter mit EU-Serverstandort.
Wettbewerbsrecht (UWG): Wann wird Staging zur Irrfuehrung?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das schaerfste Schwert im Kontext von Virtual Staging. Paragraf 5 UWG verbietet irrefuehrende geschaeftliche Handlungen — und ein nicht gekennzeichnetes Staging-Bild kann genau das sein.
Die zentrale Frage lautet: Erhaelt der Kaufinteressent durch die Darstellung einen falschen Eindruck vom Objekt? Drei Szenarien illustrieren die Grenze:
